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   BGH, 30.10.2007 - VIII ZR 163/07   

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https://dejure.org/2007,6274
BGH, 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 (https://dejure.org/2007,6274)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 (https://dejure.org/2007,6274)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - VIII ZR 163/07 (https://dejure.org/2007,6274)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf die Räumung eines Grundstücks im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses; Berechnung des maßgeblichen Jahresbetrages aus dem höchsten Entgelt im Falle des Bestehens einer Staffelmiete mit verschieden hohen Beträgen in verschiedenen Zeiträumen

  • Judicialis

    GKG § 41 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 41 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 41 Abs. 2
    Streitwert bei Räumungsklage wegen Beendigung eines Mietverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berechnung des Räumungsstreitwerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2007, 935
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Auszug aus BGH, 30.10.2007 - VIII ZR 163/07
    Dieser Betrag ist zugrunde zu legen, weil der maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu errechnen ist, wenn das Entgelt aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeiträumen verschieden hoch ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NZM 2005, 944, unter II 2 b bb).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2010 - 10 U 74/09

    Begriff der Gesundheitsgefahr i.S. von § 569 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der

    Gemäß § 1 Abs. 4 MV (GA 10) haben die Parteien eine Staffelmiete vereinbart, deren höchste Staffel "4.100,00 EUR kalt" beträgt, sodass der maßgebliche Jahresbetrag hier aus dem höchsten Entgelt mit insgesamt 49.200 EUR (12 x 4.100 EUR) zu errechnen ist (BGH, Beschl. v. 30.10.2007, NZM 2007, 935 = WuM 2008, 50 - VIII ZR 163/07; Beschl. v. 21.9.2005, NZM 2005, 944 - XII ZR 256/03).
  • OLG Koblenz, 30.11.2012 - 2 W 636/12

    Streitwert einer Räumungsklage; gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung

    Dabei ist nur die Nettogrundmiete in Ansatz zu bringen, es sei denn die Nebenkosten sind als Pauschale vereinbart (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 - NZM 2007, 935 ).

    Dies stellt sich lediglich dann anders dar, wenn die Nebenkosten als Pauschale vereinbart waren (BGH, Beschluss vom 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 - NZM 2007, 935 ).

  • AG Bad Segeberg, 05.01.2012 - 17 C 31/11

    Nutzungsvereinbarung zum Betrieb eines Jugendzentrums mit einer Gemeinde:

    Wie oben unter Ziff. I. 2 im Einzelnen dargelegt, sind vorliegend in analoger Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG, der auch für die Streitwertfestsetzung im Rahmen des § 41 Abs. 2 GKG maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2007 - VIII ZR 163/07, NZM 2007, 935, juris Rn. 4), neben dem vertraglich vereinbarten Nettogrundentgelt von 1, 00 ? p.a. die gesamten von dem Beklagten zu tragenden Nebenkosten sowie die von dem Beklagten bis zu einem Betrag in Höhe von 800, 00 ? zu tragenden Instandsetzungskosten bei der Bemessung des Jahresentgelts zu berücksichtigen.
  • OLG Düsseldorf, 20.10.2009 - 10 W 102/09

    Streitwert für eine Räumungsklage nach Beendigung des Mietverhältnisses

    § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG findet auch bei der Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Entgelts in § 41 Abs. 2 GKG auf Absatz 1 verwiesen wird (BGH, Beschl. v. 30.10.2007, NZM 2007, 935 - VIII ZR 163/07).
  • AG Berlin-Neukölln, 08.05.2021 - 17 C 47/21

    Räumungsklage - Streitwertfestsetzung bei Staffelmietvereinbarung

    Maßgeblich ist der Jahreswert der vereinbarten höchsten Staffel (hier: 542, 04 EUR), da in dem hier gegebenem Fall, dass die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch ist, der für die Bemessung des Räumungsstreitwertes maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 -VIII ZR 163/07 -).
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